Neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 20.08.2021
Sportausübung
● Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sind grundsätzlich die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) einzuhalten.
● Bei der Durchführung von Sportangeboten- und Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (ohne feste Sitzplätze) ist dem Gesundheits- und Veterinäramt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Maskenpflicht
● Bei der Nutzung von Innenräumen (= Sporthallen und deren zugehörigen Umkleiden/Duschen/WC´s/Geräteräumen, etc.), sowie der Nutzung von Umkleiden/Duschen/WC´s /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
● Bei Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucher/-innen besteht die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske). Ausnahmen: ● Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht erhalten (in Innenräumen, in Warteschlangen, in Anstellbereichen, an Verkaufsständen, in Kassenbereichen und Dienstleistungsschaltern auch im Freien sowie im Rahmen von Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern im Freien).
● Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Zugangsbeschränkungen, Testpflicht 7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 35 Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen
Sportangebote in Innenräumen
● Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2.500 aktiv Teilnehmenden, Besucher/-innen oder Zuschauer/-innen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden. Dies gilt ab dem 20.08.2021, weil die landesweite Inzidenz über dem Wert von 35 liegt. Die Beschränkungen entfallen wieder, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 35 liegt. Zuschauende bei Sportgroßveranstaltungen Zu Sportgroßveranstaltungen dürfen höchstens 25.000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei höchstens 50 Prozent der regulären Höchstkapazität liegen darf.
3 Definition Immunisierung und Testung
● Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
● Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden AntigenSchnelltestes oder von einem anerkannten Labor bescheinigten PCRTestes verfügen.
● Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
● Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Kontrollpflichten Immunisierung/Testung
● Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei einer Nutzungsüberlassung liegt die Verantwortung dafür bei den Vereinen. Bei der Inanspruchnahme der Angebote und Tätigkeiten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der Angebote, der Einrichtung oder Veranstaltung von den verantwortlichen Personen auszuschließen.
● Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. Hygiene- und Infektionsschutzregeln Bitte beachten Sie unbedingt die beigefügte Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW. 4 Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:
● Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen und die vorgegebenen Lüftungspausen sind einzuhalten (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle. Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden. Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
● Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
● Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
● Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
● Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
● Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch. Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.
Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Quelle: Sportamt Münster vom 19.08.2021