Liebe Mitglieder,
am 28.05. tritt eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für
NRW in Kraft, die weitreichende Lockerungen für den Sport ermöglicht.

Die neue Verordnung unterscheidet nach drei Inzidenzstufen:
Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz über 50
Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz von 35 – 50
Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz unter 35

Münster befindet sich nach heutiger Feststellung durch das Land NRW in
Inzidenzstufe 1. Es gelten entsprechend der Verordnung die nachfolgenden
Bedingungen.
Sollten zukünftig andere Inzidenzstufen durch das Land NRW für Münster
festgestellt werden, werde ich Sie rechtzeitig über die dann geltenden
Regelungen informieren.
Folgende Vorgaben sind in Münster (Inzidenzstufe 1) ab 28.05.2021 für
den Sport bindend:
1. Zulässig ist im Freien die gemeinsame Sportausübung
einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:
– in den nach §4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der CoronaSchVO
(allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen
– in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von
einschl. 18 Jahren zzgl. bis zu zwei Ausbildungs- oder
Aufsichtspersonen (ohne Test, kontaktfreier Sport und
Kontaktsport)
– von ausschließlich kontaktfreiem Sport ohne
Personenbegrenzung (kein Testnachweis erforderlich)
– die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit
Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit.
– die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse
ohne Personenbegrenzung (Rückverfolgbarkeit muss
sichergestellt sein, Mindestabstand muss eingehalten werden
(kurzzeitiges Unterschreiten zur Hilfestellung ist zulässig)
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden
Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der
Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
2. Zulässig ist in geschlossenen Räumen die gemeinsame
Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:
– von kontaktfreiem Sport und Kontaktsport mit bis zu 100
Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher
Rückverfolgbarkeit
– auch hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15
Personen mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn
die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden
Luftfiltern ausgestattet sind
– die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse
ohne Personenbegrenzung (Rückverfolgbarkeit muss
sichergestellt sein, Mindestabstand muss eingehalten werden
(kurzzeitiges Unterschreiten zur Hilfestellung ist zulässig)
Bitte beachten Sie weiterhin bei der Nutzung von Sporthallen folgende
Rahmenbedingungen:
– Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu
sorgen (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von
Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten
Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und
belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung
von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich
ausgenommen werden.
Hinweis: die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen
nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte
zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
– Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle
– Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund
der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit
einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.3
– Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf
Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor
Ende der genehmigten Nutzungszeit.
– Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die
aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen
Zutritt zur Sportanlage haben.
– Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher ist obligatorisch.
Zuschauer
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen ist wie
folgt zulässig:
● im Freien:
– von bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und
sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die
Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden
– von unbegrenzter Anzahl, höchstens jedoch einem Drittel der
regulären Zuschauerkapazität, auch ohne Negativtestnachweis auf
fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen mit sichergestellter
besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften
zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung
im Schachbrettmuster ausreicht.
● in Innenräumen
– bis zu 1000 Personen, höchstens aber einem Drittel der
regulären Zuschauerkapazität, mit Negativtestnachweis auf fest
zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter beson-derer
Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der
Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen
eine Besetzung im Schachbrettmuster aus-reicht.
Umkleideräume und Duschen
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist unter Beachtung der
allgemeinen Hygieneanforderungen nach §6 der CoronaSchVO und des
Mindestabstandes zulässig.
Bitte beachten Sie:
Mannschaftsbesprechungen, Kabinenansprachen, etc. sind bei Beachtung
der Vorgaben nicht in den Umkleiden durchführbar und daher ausnahmslos
zu unterlassen! Die relative Enge in einem kleinen Raum würde die
Wahrscheinlichkeit eines Infektionsgeschehens in enormem Maße erhöhen
und ist daher nicht akzeptabel.4
Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den
Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.
Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Quelle: Sportamt Münster vom 28.05.2021