Am 15.5.2021 ist eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW in Kraft getreten, die weitreichende Lockerungen für den Sport ermöglicht. Folgende Regelungen sind seit 15.5. für den Sport bindend:
7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:
Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO NRW.
Zulässig ist Sport auf Sportanlagen und im öffentlichen Raum unter freiem Himmel
- von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand
- von höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus einem dritten Haushalt sein)
- als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
- von Gruppen von höchstens 20 Kindern (auch mit Kontakt) bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
- von Gruppen von höchstens 20 Personen als kontaktfreier Sport einschließlich der Ausbildung auf Sportanlagen unter freiem Himmel (Ausbildungspersonen sind in der Personenobergrenze inbegriffen); Bitte beachten: Tennis-Doppel fällt nicht unter diese Regelung, da der Abstand zwischen den Doppelpartnern nicht durchgängig eingehalten werden kann. Für Tennis-Doppel gilt vorerst weiterhin „5 Personen aus 2 Hausständen“)
- ärztlich verordneter und unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Zwischen verschiedenen zulässigen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Zulässig ist darüber hinaus:
- Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens 5 Kindern in Hallenbädern/20 Kindern in Freibädern.
- Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen), das Training von Berufssportlern und Berufssportlerinnen
- Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
- Wettkampf und Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15)
- Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter einem Wert von 50 (bitte beachten: erst nach Feststellung und Bekanntmachung durch das Land NRW):
Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO NRW. Die 7-Tage-Inzidenz muss sich an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter einem Wert von 50 befinden (Sonn- und Feiertage zählen nicht mit, unterbrechen die Frist jedoch nicht).
Bitte warten Sie erst die Feststellung und Bekanntmachung dieser Situation durch das Land NRW ab!
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist dem Grunde nach unzulässig. Nachfolgende Ausnahmen sind davon ausgenommen:
Zulässig ist folgender Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel:
- die Ausübung von Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ohne Personen- und Altersbegrenzung
Zulässig ist folgender Sport in Innenräumen:
- die Ausübung von Kontaktsport unter folgenden Vorgaben:
- von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand
- von höchstens zehn Personen aus drei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus einem vierten Haushalt sein)
Voraussetzung für a) + b): offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit (§ 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW)
- die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter folgenden Vorgaben:
Voraussetzung: offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO NRW und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW
Zu allen anderen zulässigen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Zulässig ist darüber hinaus:
- Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens 5 Kindern in Hallenbädern/20 Kindern in Freibädern.
- Wettbewerbe in Profiligen und Wettbewerbe im Berufsreitsport (unter Auflagen), das Training von Berufssportlern und Berufssportlerinnen
- Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die entsprechenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen; sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen
- Wettkampf und Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15)
- Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
Vollständig geimpfte und genesene Personen:
Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch vollständige Impfung oder nachgewiesener Genesung werden bei der Zählung der maximal zulässigen Personen und Hausstände nicht eingerechnet.
Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch vollständige Impfung oder nachgewiesener Genesung i. S. des § 4 Abs. 5 sind Personen mit einem nachgewiesenen negativen Testergebnis gleichgestellt.
Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, und § 7 der 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
Zuschauer
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100:
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen zulässig.
Voraussetzungen:
- sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3,
- bestätigter, negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4
Bei Wettbewerben in (bundes-) länderübergreifenden Profiligen sind Zuschauer nicht zugelassen!
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50:
Die 7-Tage-Inzidenz muss sich an fünf aufeinander folgenden Tagen unter einem Wert von 50 befinden.
Bitte warten Sie erst die Feststellung und Bekanntmachung dieser Situation durch das Land NRW ab!
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen zulässig.
Voraussetzungen:
- sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3, jedoch ohne Testnachweis
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Innen-Sportanlagen ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen zulässig.
Voraussetzungen:
- sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3
- bestätigter, negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4
Quelle: Sportamt Münster vom 20.05.2021