Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen/Sporthallen in Münster
hier: neue Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 04.12.2021
Allgemeines:
- Bei der Nutzung von Sportstätten und –hallen sind grundsätzlich die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) einzuhalten.
- Bei der Durchführung von Sportangeboten- und Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (ohne feste Sitzplätze) ist dem Gesundheits- und Veterinäramt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu der Coronaschutzverordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung enthalten.
2 G Regelung:
Eine Inanspruchnahme, ein Besuch oder eine Teilnahme an Sportveranstaltungen ist nur für immunisierte Personen zulässig.
Dies gilt ausdrücklich für:
- die Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum.
– Zuschauer/-innen von Sportveranstaltungen
Die Regelung gilt für den Amateursport als auch für den Profisport.
Ausnahmen gibt es:
- übergangsweise für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports). Als Ersatz der Immunisierung ist übergangsweise ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
- für Kinder und Jugendliche bis einschl. 15 Jahren: sie sind von der 2G-Regelung ausgenommen; für sie gilt weiterhin die „3G-Regelung“. Durch die Teilnahme an den regelmäßigen Schultestungen gelten die Kinder außerhalb der Ferienzeiten bereits als getestet.
- für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung verfügen.
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen (z.B. Übungsleiter/-innen):
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, müssen immunisiert oder getestet sein. Sie müssen mindestens über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8 Satz 2 der Coronaschutzverordnung verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen.
Maskenpflicht:
- Bei der Nutzung von Innenräumen (= Sporthallen und deren zugehörigen Umkleiden/Duschen/WC´s/Geräteräumen, etc.), sowie der Nutzung von Umkleiden/Duschen/WC´s /Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen besteht grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
- Das Tragen einer Maske in Außenbereichen (wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern) wird empfohlen.
Ausnahmen:
- Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht erhalten (in Innenräumen, in Warteschlangen, in Anstellbereichen, an Verkaufsständen, in Kassenbereichen und Dienstleistungsschaltern auch im Freien).
- Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Definition Immunisierung und Testung:
- Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
- Getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltestes oder von einem anerkannten Labor höchstens 48 Stunden zurückliegenden bescheinigten PCR-Testes verfügen.
- Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen außerhalb der Schulferien als getestete Personen.
- Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert
Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit ohne PCR-Test am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (gilt bis zum 16.01.22). Sie benötigen einen Schulnachweis.
Der Landessportbund fordert jedoch diese Jugendlichen auf, schnellstmöglich von den zahlreichen Impfangeboten Gebrauch zu machen.
Für ältere nicht-immunisierte Sportler/-innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben, gilt weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung.
Kontrollpflicht Immunisierung/Testung:
- Die Nachweise einer Immunisierung und ggf. Testung sind beim Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Bei einer Nutzungsüberlassung liegt die Verantwortung dafür bei den Vereinen.
Bei der Inanspruchnahme der Angebote und Tätigkeiten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.
Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
Personen, die den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen
den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der Angebote, der Einrichtung oder Veranstaltung von den verantwortlichen Personen auszuschließen. - Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.
Zuschauende bei Sportgroßveranstaltungen:
Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (z.B. Sportveranstaltungen) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.
Weiterhin dürfen Sportveranstaltungen nur von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden.
Für Zuschauer/-innen in Sport- und Turnhallen gilt ebenso unverändert die Pflicht des Nachweises einer vollständigen Immunisierung.
Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster:
Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:
- Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen und die vorgegebenen Lüftungspausen sind einzuhalten (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020). Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die Vorgaben zur Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei. - Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
- Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden.
- Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit.
- Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben.
- Bei Nutzung von Turnmatten ist das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher obligatorisch.
Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.
Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Imsieke, Tel.: 0251/492-5214 oder per E-Mail an: imsieke@stadt-muenster.de.
Quelle: Sportamt der Stadt Münster am 04.12.2021
Aktuelle Informationen der Stadt Münster
www.muenster.de/corona